Rechtliches

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)

Seit 1. Juni 2018 ist das neue Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) in Kraft. Dadurch wurde die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie („Payment Services Directive 2“ – PSD 2) in nationales Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten des ZaDiG 2018 wurde das bisherige ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz 2009) aufgehoben.

Die wesentlichsten Neuerungen für Sie sind:

  • Das ZaDiG 2018 sieht zwei neue Arten von Zahlungsdiensten vor. Der Zahlungsauslösedienst wird von Ihnen als Kunde beauftragt, für Sie bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister eine Überweisung auszulösen. Beim Kontoinformationsdienst erhalten Sie vom Dienstleister aufbereitete Informationen über Ihre Zahlungskonten, die Sie bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern unterhalten. Sie haben als Kunde das Recht auf Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen, vorausgesetzt Ihr Zahlungskonto ist online zugänglich.
  • Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so ist Ihre Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens EUR 50,00 beschränkt (bisher lag die Haftungsgrenze bei EUR 150,00). Ihre Haftung entfällt zur Gänze, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für Sie nicht bemerkbar war oder der Verlust von der Bank verursacht wurde. Wenn Sie Ihre Pflicht, Ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN) vor unbefugtem Zugriff zu schützen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen oder in betrügerischer Absicht handeln, ist Ihre Haftung – wie bisher – nicht beschränkt.
  • Das ZaDiG 2018 soll auch die Sicherheit von Zahlungsvorgängen verbessern. Die Bank hat daher zukünftig (ab 14. September 2019) in bestimmten Fällen vom Zahler eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert mindestens zwei Elemente der folgenden Kategorien: Besitz (etwas, das ausschließlich der Zahler besitzt, z.B. Kreditkarte), Wissen (etwas, das ausschließlich der Zahler weiß, z.B. Passwort) oder Inhärenz (ein Merkmal des Zahlers, das diesem eindeutig zugeordnet werden kann, z.B. Fingerabdruck).
  • Die Beantwortung von Beschwerden im Zusammenhang mit Zahlungskonten hat innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber binnen 15 Arbeitstagen nach Einlagen der Beschwerde, schriftlich zu erfolgen. Kann diese Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, erhalten Sie ein vorläufiges Antwortschreiben mit Angabe der Gründe für die Verzögerung und des Zeitpunkts der endgültigen Antwort. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.
  • Mit den EU-Regeln werden elektronische Zahlungen günstiger, einfacher und sicherer. Alle Rechte auf einen Blick finden Sie in der Broschüre.

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Eingangszeiten für Aufträge im Zahlungsverkehr

Ein Zahlungsauftrag gilt als bei der Hypo Vorarlberg eingegangen, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere ausreichende Deckung, erfüllt und bei der Hypo Vorarlberg an einem Geschäftstag *)  bis zu dem aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlichen Zeitpunkt (Cut-off) einlangt.
Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder an einem Geschäftstag nach der nachstehend genannten Uhrzeit ein, so gilt er erst als am nächsten Geschäftstag eingegangen.

Beleghafte Aufträge werden in der Regel am nächsten Bankarbeitstag nach Eingang in der Hypo Vorarlberg Bank durchgeführt. Elektronisch angelieferte Aufträge werden gleichtägig durchgeführt, sofern diese bis zum jeweiligen Eingangszeipunkt in der Hypo Vorarlberg eingelangt sind.
 

Weg der Auftragserteilung Spätester Eingangszeitpunkt Cut-Off
Beleghafte Auftragserteilung:
Zahlungen Inland, Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) und Auslandszahlungsverkehr
Montag bis Freitag
Geschäftsschluss der jeweiligen Geschäftsstelle
Elektronische Auftragserteilung:
Zahlungen Inland, Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA)
15:30 Uhr
Elektronische Auftragserteilung:
Auslandszahlungsverkehr
11:00 Uhr


*) Geschäftstage der Hypo Vorarlberg im Zahlungsverkehr sind Montag bis Freitag, 
ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24. Dezember und Karfreitag.