Informationen über das Instrument der Gläubigerbeteiligung
Mit In-Kraft-Treten der EU-Richtlinie 2014/59/EU zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapieren, umgesetzt in Österreich durch das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“), werden der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörde eine Reihe von Befugnissen eingeräumt, um im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts eine geordnete Abwicklung durchzuführen.
Im Wesentlichen betrifft dies Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Neben dem Verkauf des Unternehmens, der Errichtung eines Brückeninstituts und/oder einer Zweckgesellschaft zur Vermögensverwaltung (Bad Bank) sowie der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten an solchen Einheiten steht insbesondere das Instrument der Gläubigerbeteiligung (auch als „bail-in“ bezeichnet) zur Verfügung. Im Falle des „Bail-In“ werden Eigen- und Fremdkapital einer Bank ganz oder teilweise abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt. Diese Vorgehensweise soll die betroffene Bank stabilisieren. In diesem Fall kann es für Aktionäre und Gläubiger zu erheblichen Verlusten kommen, da ihre Ansprüche ohne Zustimmung von der zuständigen Behörde im Extremfall bis auf null reduziert werden können.
Derzeit ist folgende Reihenfolge einer Verlustabdeckung gemäß § 90 BaSAG vorgesehen:
- Zuerst betreffen die Abwicklungsmaßnahmen das harte Kernkapital (Inhaber von Aktien).
- Dann werden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals zur Abdeckung herangezogen.
- Die nächste Stufe der Abwicklung betrifft die Instrumente des Ergänzungskapitals.
- Unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zum zusätzlichen Kern- oder Ergänzungskapital zählen, werden in Stufe 4 herangezogen.
- Zum Schluss werden die übrigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie Einlagen von Unternehmen oder natürlichen Personen, die nicht von der Einlagensicherung umfasst sind, herangezogen.
Gesicherte Einlagen (bis zur Höhe der Einlagensicherung) und besicherte Verbindlichkeiten, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen (covered bonds), sind grundsätzlich vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgenommen. Nach dem BaSAG stellt eine Herabsetzung (oder Umwandlung) des gesamten oder eines Teils des ausständigen Betrags eines Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstruments, inklusive angefallener aber nicht ausbezahlter Zinsen, jeweils in Übereinstimmung mit dem Instrument der Gläubigerbeteiligung, keinen Kündigungsgrund (Event of Default) unter den Bedingungen des jeweiligen Instruments dar. Folglich wären sämtliche solcherart abgeschriebenen Beträge unwiederbringlich verloren und Inhaber solcher Instrumente würden keine Ansprüche aus den Instrumenten mehr haben, unabhängig davon, ob die finanzielle Situation der Bank wiederhergestellt werden kann. Gemäß dem BaSAG würde die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht zu größeren Verlusten der Gläubiger führt, als dies im Fall des Konkursverfahrens über das Institut der Fall gewesen wäre. Die Befugnisse gemäß BaSAG können somit die Rechte von Inhabern der Schuldverschreibungen ernsthaft beeinträchtigen, im Fall des Ausfalls des Emittenten bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals und erwarteter Erträge führen und sich negativ auf den Marktwert der Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapiere auswirken, und zwar bereits vor Feststellung des Ausfalls oder der Einleitung von Maßnahmen. Ein solches Risiko kann nicht nur bei Direktemissionen selbst bestehen, sondern grundsätzlich auch bei Finanzinstrumenten, die in solche Emissionen investieren (z.B. Fonds, Zertifikate). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das dargestellte Risiko keine alleinige Grundlage für den Kauf, das Behalten oder den Verkauf eines Wertpapieres sein kann. Vielmehr sind sämtliche mit Ihrer konkreten Wertpapierveranlagung verbundenen Risiken sorgfältig abzuwägen. Eine Anlageentscheidung sollte nur auf Basis sämtlicher verfügbarer Informationen und nach vorhergehender persönlicher Beratung getroffen werden.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Information. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.