Einlagensicherung & Anlegerentschädigung

Information über Einlagensicherung & Anlegerentschädigung

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind EU-weite Sicherungsinstrumente, die in Österreich durch das Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) und das Bankwesengesetz (BWG) geregelt sind. Demnach ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

Stand: Jänner 2024

Einlagen bei der Hypo Vorarlberg Bank AG sind geschützt durch:
Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (1.)

Sicherungsobergrenze:
EUR 100.000,– pro Einleger pro Kreditinstitut (2.)

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:
Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von EUR 100.000,– (2.)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:
Die Obergrenze von EUR 100.000,– gilt für jeden einzelnen Einleger (3.)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:
7 Arbeitstage (4.)

Währung der Erstattung:
Euro

Kontaktdaten:
Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wipplingerstraße 34/4/DG4, 1010 Wien, T +43 1 533 98 03, office@einlagensicherung.at

Weitere Informationen:
www.einlagensicherung.at

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu EUR 100.000,– vom Einlagensicherungssystem erstattet.

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal EUR 100.000,– pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise EUR 90.000,– auf einem Sparkonto und EUR 20.000,– auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich EUR 100.000,– erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

In einigen Fällen sind Einlagen über EUR 100.000,– hinaus bis zu einer Höhe von EUR 500.000,– gesichert, und zwar wenn die Einlagen

  • aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren oder
  • gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpfen, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
  • auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und
  • der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt.

In Fällen, in denen Einlagen über EUR 100.000,– hinaus bis zu EUR 500.000,– gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags des Einlegers an das Einlagensicherungssystem, der innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen ist.

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von EUR 100.000,– für jeden Einleger.

Bei Gemeinschaftskonten werden die erstattungsfähigen Einlagen im Sicherungsfall zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt, außer die Einleger des Gemeinschaftskontos haben dem Kreditinstitut vor Eintritt des Sicherungsfalls besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt.

Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von EUR 100.000,– allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at.

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wipplingerstraße 34/4/DG4, 1010 Wien, T +43 1 533 98 03, office@einlagensicherung.at, www.einlagensicherung.at. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu EUR 100.000,–) spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten.

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann.

Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at.

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

Von der Einlagensicherung ausgenommen sind beispielsweise Einlagen von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, staatlichen Stellen u.a. Eine Aufzählung der von der Sicherung ausgenommenen Einlagen findet sich in § 10 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG).

Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden.

Gedeckte Einlagen werden nicht ausbezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung entstehen würden.